1. Allgemeines
1.1. Ziele der Förderung
Die Medienförderung Rheinland-Pfalz fördert die Vorbereitung, Herstellung und Verwertung von innovativen, digitalen Medienproduktionen einschließlich Games.
Die wichtigsten Ziele sind die Förderung der Produktion von Audio- und Audiovisuellen Werken einschließlich Games in Rheinland-Pfalz, die Sichtbarmachung und die kulturelle und wirtschaftliche Stärkung der rheinland-pfälzischen Medienbranche sowie das Standortmarketing im In- und Ausland zur Förderung nationaler und internationaler Produktionen. Darüber hinaus soll die Förderung auch einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Deutschland und Europa leisten.
1.2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden relevante, innovative, digitale Medienvorhaben, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind, für die Bereiche
- Audio- und Audiovisuelle Werke wie Inhalte für rundfunkähnliche Telemedien, Serien, Filme, Videos, und
- Games
Inhalte werden gefördert, unabhängig von ihrer Form und Art der Ausspielung oder der Verwertungsform.
Die Förderung im Bereich audiovisuelle Werke und Games umfasst folgende Bereiche:
- Projektentwicklung
- Drehbuch & Konzeption
- Piloten und Prototyping
- Produktion
- Postproduktion
- Verwertung und Public Relations
Debüt- und Nachwuchsproduktionen können zudem über das Stipendienprogramm gefördert werden (Ziffer 8).
Die Förderung kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der Medienförderung Rheinland-Pfalz dafür zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung und Zuwendungsempfänger*innen
Voraussetzungen der Förderung sind der innovative Charakter und die Qualität des Projekts und ein ausreichender Rheinland-Pfalz-Effekt nach Ziffer 1.3.1..
Auf das Vorliegen eines Rheinland-Pfalz-Effekts kann verzichtet werden, wenn ein besonderes Interesse der Region an dem Projekt besteht. In diesen Fällen ist eine gesonderte Zustimmung der Vergabejury erforderlich.
Nicht gefördert werden Projekte, die gegen das Grundgesetz oder in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetze verstoßen.
Bei der Vergabe der Mittel ist darauf zu achten, dass das geförderte Projekt Diversität, Gendergerechtigkeit und faire Arbeitsbedingungen beachtet. Eine Förderung ist nicht vorgesehen für Industrie und Werbung sowie für Projekte, die maßgeblich von einem ideengebenden und einseitig orientierten Dritten unterstützt werden.
Zuwendungsempfänger*innen können natürliche und juristische Personen mit Ausnahme privater Rundfunkunternehmen und öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sein.
Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden gem. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission; AGVO) nicht gefördert. Ebenso nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) i.V.m. Art. 2 Ziff. 18 AGVO.
1.3.1. Rheinland-Pfalz-Effekt
Der Rheinland-Pfalz-Effekt wird durch einen kulturellen Bezug zu Rheinland-Pfalz und/ oder ein wirtschaftliches Interesse in Rheinland-Pfalz an dem Projekt erreicht.
Ein wirtschaftliches Interesse ist dann gegeben, wenn 150% des gewährten Zuschusses in Rheinland-Pfalz verortet werden.
Ein kultureller Bezug zu Rheinland-Pfalz ist dann gegeben, wenn das Projekt inhaltlich eng mit Rheinland-Pfalz verknüpft ist oder der/ die Antragsteller*in seinen/ ihren Sitz oder eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz hat.
Um einen größeren Spielraum bei der Planung und Durchführung von Projekten zu erzielen, werden Kooperationen im Bereich Förderung sowie Beteiligungen an schon bestehenden Kooperationsvereinbarungen angestrebt – mit gegenseitiger Anerkennung von Regionaleffekten, wechselseitigem Zugriff auf Ressourcen und auf medienwirtschaftliche Strukturen.
1.3.2. Rechtsgrundlagen und Kumulierung
Förderungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, können mit Förderungen anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese zu beachten. Im Rahmen der Antragstellung sind alle erhaltenen und beantragten öffentlichen Förderungen anzuzeigen.
Fördermittel nach dieser Richtlinie werden mit Ausnahme der Förderung für Games und Audiowerken nach Maßgabe der AGVO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 v. 26.06.2014, S. 1), insbesondere Art. 53 und 54 AGVO, gewährt Dabei darf die Beihilfeintensität aller für die Produktion audiovisueller Werke gewährten Beihilfen grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen (Art. 54 Abs. 6 AGVO). Bei grenzüberschreitenden Produktionen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfenintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen (Art. 54 Abs. 7a AGVO). Bei schwierigen audiovisuellen Werken sowie Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (Art. 54 Abs. 7b AGVO). Auf die Berichterstattungspflichten der Zuwendungsbehörde als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.
Die Förderung von Games und Audiowerken erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO).
1.3.3. Rechte
Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln setzt voraus, dass die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Rechte sowie die Geschlossenheit der Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen sind. Näheres regeln die jeweiligen Förderverträge.
1.3.4. Credits und Belegkopie
Bei der Durchführung und Präsentation geförderter Projekte ist in angemessener Weise auf die Förderung durch die Medienförderung Rheinland-Pfalz hinzuweisen. Dies hat im Werk selbst sowie in sämtlichen Publikationen für Öffentlichkeitsarbeit und Marketingzwecke sowie auch im Internet und in sozialen Netzwerken und an anderen geeigneten Stellen zu erfolgen, soweit diese Kommunikationskanäle genutzt werden.
Falls die Förderung durch die Medienförderung Rheinland-Pfalz höher ist als eine andere vom Antragsteller/ von der Antragstellerin in Anspruch genommene Länderförderung, muss die Erstaufführung/Erstpräsentation in Rheinland-Pfalz stattfinden. Ausgenommen davon sind Aufführungen/Präsentationen bei Festivals/Messen.
Förderungsnehmer*innen sind bei Förderungen verpflichtet, der Medienförderung Rheinland-Pfalz eine technisch einwandfreie, digitale Belegkopie/Dokumentation zur Archivierung und Schutz des medienkulturellen Erbes zum dauernden Verbleib kostenfrei zur Verfügung zu stellen und der Medienförderung Rheinland-Pfalz ein unbefristetes, einfaches Nutzungsrecht zu gewähren auf
- interne Nutzung,
- archivarische Nutzung (inkl. Recherche etc. durch sonstige Dritte),
- die Nutzung von Sequenzen und Bildern,
- (eigen-) werbliche Nutzung,
- Nutzung zum Zweck der öffentlichen Dokumentation der Fördertätigkeit der Medienförderung Rheinland-Pfalz.
1.4. Finanzielle Grundlagen und Formen der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und erfolgt aus den Fördermitteln der Medienförderung Rheinland-Pfalz. Bei einem Zuschuss handelt es sich um eine zweckgebundene Geldleistung, die unter der Voraussetzung des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung nicht zurückgezahlt werden muss.
Der Zuschuss wird in zwei Raten ausgezahlt: 75% nach Förderempfehlung der Vergabejury und Prüfung des Antrags durch die Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH, 25% nach Vorlage des fertigen Werks.
2. Förderung Projektentwicklung
Für die Projektentwicklung von Audio- und audiovisuellen Werken und Games kann eine Förderung gewährt werden.
2.1. Autorinnen und Entwicklerinnen sowie Produzent*innen, die bei der Antragstellung bereits mit einem Autor zusammenarbeiten, sind antragsberechtigt, wenn es sich um selbst entwickelte Inhalte oder um Werke handelt, an denen sie selbst die Verfilmungsrechte/Veröffentlichungsrechte erworben haben. Die zukünftige Realisierung des geplanten Projekts soll teilweise in Rheinland-Pfalz vorgesehen sein.
2.2. Dem Antrag sind ein Treatment und ein Kurzkonzept für die mediale Umsetzung beizufügen, das ein qualitativ förderungswürdiges Ergebnis erwarten lässt. Im Antrag von Autorinnen/Entwicklerinnen ist anzugeben, mit welchem Produzenten das Vorhaben verwirklicht werden soll. Eine entsprechende Absichtserklärung eines/einer in Rheinland-Pfalz ansässigen Produzent*in ist beizufügen.
2.3. Durch die Förderung der Projektentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Produktionsförderung.
3. Förderung Drehbuch & Konzeption
Für die Herstellung von Drehbüchern und Konzeptionen kann eine Förderung gewährt werden.
3.1. Autorinnen und Entwicklerinnen sowie Produzent*innen, die bei der Antragstellung bereits mit einem Autor zusammenarbeiten, sind antragsberechtigt, wenn es sich um selbst entwickelte Inhalte oder um Inhaltrechte handelt, an denen sie selbst die Verfilmungs-/Veröffentlichungsrechte erworben haben. Die zukünftige Realisierung des geplanten Projekts soll teilweise in Rheinland-Pfalz vorgesehen sein.
3.2. Dem Förderantrag ist ein Treatment mit einer ausgearbeiteten Dialogszene bzw. im Dokumentarischen oder Games-Bereich einer Projektskizze beizufügen sowie ein Konzept für die Umsetzung, das ein qualitativ förderungswürdiges Ergebnis erwarten lässt. Im Antrag von Autorinnen/Entwicklerinnen ist anzugeben, mit welchem/r Produzentin/Publisherin das Vorhaben verwirklicht werden soll. Eine entsprechende Absichtserklärung eines/r in Rheinland-Pfalz ansässigen Produzentin/Publisherin ist beizufügen.
3.3. Durch die Förderung von Drehbuch und Konzeption entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Produktionsförderung.
3.4. Die Abgabefrist für das fertige Drehbuch/die fertige Konzeption beträgt neun Monate ab Auszahlung der ersten Rate. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung auf Antrag die Abgabefrist verlängern; der Antrag muss vor Fristablauf eingehen. Ist der/ die Förderempfängerin Autorin/Entwicklerin, gilt die Verpflichtung, das Drehbuch/Konzept dem im Antrag genannten oder einem/r anderen in Rheinland-Pfalz ansässigen Produzentin/ Publisher*in zur Verwirklichung der Medienproduktion anzubieten. Die Medienproduktion soll nach Möglichkeit in Rheinland-Pfalz hergestellt werden. Für die Auszahlung der zweiten Rate ist eine finale Vorlage inklusive Rechercheergebnisse vorzulegen.
4. Förderung Piloten und Prototyping
Für die Erstellung von Piloten von Audio- oder audiovisuellen Werken sowie für die Erstellung von Games-Prototyping kann eine Förderung gewährt werden.
4.1. Die zukünftige Realisierung des geplanten Projekts soll überwiegend in Rheinland-Pfalz vorgesehen sein.
4.2. Dem Antrag sind ein Drehbuch oder ein Konzept sowie die Kalkulation, der Finanzierungsplan und eine detaillierte Aufstellung zum Rheinland-Pfalz-Effekt der beantragten Maßnahme beizufügen.
5. Förderung Produktion
Für die Produktion von Audio- und audiovisuellen Werken und Games kann eine Förderung gewährt werden.
5.1. Antragsberechtigt sind vorrangig kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU- Definition sowie Produzent*innen für Audio- und audiovisuelle Werke und/oder Games.
5.2. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung und die Förderungszusage erlischt in der Regel, wenn die vollständige Finanzierung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung gewährt werden. Die Förderzusage erlischt ferner, wenn die Kriterien, unter denen die Förderzusage erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.
5.3. Der/ die Antragstellerin hat bei der Finanzierung des Medienvorhabens einen angemessenen Eigenanteil zu tragen. Hierbei sind Eigenmittel in Höhe von mindestens 2 % der Gesamtherstellungskosten einzubringen. Bei der Berechnung des Eigenanteils und/oder der Eigenmittel sind die Gesamtherstellungskosten unter Berücksichtigung eventueller Finanzierungsbeiträge von Sendeanstalten/Verbreitungsplattformen heranzuziehen. Der Eigenanteil und/oder die Eigenmittel eines weiteren deutschen Koproduzenten stehen denen des/der Antragstellerin gleich, es sei denn, es handelt sich um eine Sendeanstalt/Verbreitungsplattform.
5.4. Dem Antrag sind ein Drehbuch bzw. eine Konzeption, eine Kalkulation und ein Finanzierungsplan beizufügen. Darüber hinaus ist ein Auswertungskonzept hinzuzufügen. Ein Verleihvertrag/ Publishervertrag ist keine Voraussetzung für eine Produktionsförderung.
6. Förderung Postproduktion
Für die Postproduktion von audiovisuellen Werken und Games kann in Ausnahmefällen eine Förderung gewährt werden.
6.1. Die/der Produzent*in hat bei Antragstellung Ansichtsmaterial der Medienproduktion vorzulegen.
6.2. Auch zur Herstellung von Untertiteln kann eine Förderung gewährt werden.
7. Förderung Verwertung und Public Relations
Gefördert werden können Verleih- und Vertriebsmaßnahmen für Audio- und audiovisuelle Werke und weitere Medien sowie Publisher-Maßnahmen für Games.
7.1. Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsunternehmen, Publisher-Unternehmen und Produzent*innen.
7.2. Gefördert werden können Verwertungsmaßnahmen für audiovisuelle Werke und Games im Bereich Verleih, Vertrieb, Publishing, die einen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Medienkultur leisten, die im besonderen medienkulturellen und/oder medienwirtschaftlichen Interesse des Landes Rheinland-Pfalz liegen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn es sich um Medienproduktionen handelt, die von Rheinland-Pfalz gefördert wurden.
7.3. Eine Produktionsförderung ist keine Voraussetzung für eine Verwertungsförderung.
7.4. Für durch die Medienförderung Rheinland-Pfalz geförderte audiovisuelle Werke und Games kann zur Festival-/Messepräsentation, für regionale Premieren und/oder für sonstige PR-/Promotionsmaßnahmen eine Förderung gewährt werden.
8. Förderung von Debüt- und Nachwuchsproduktionen/ Start ups: Stipendienprogramm der Medienförderung
Zur Förderung von Debüt- und Nachwuchsproduktionen vergibt die Medienförderung Rheinland-Pfalz Stipendien für Absolvierende und Quereinsteiger*innen.
Dazu zählt die Förderung von Start ups und von Projektentwicklungen in den Bereichen Games, Onlineserien, Webserien und Software.
Die Förderung wird zunächst für sechs Monate gewährt. Über die Fortsetzung der Förderung für maximal sechs weitere Monate wird nach einer Präsentation der bisher erzielten Ergebnisse durch den Geförderten entschieden.
Debüt- und Nachwuchsprojekte, die nicht im Rahmen des Stipendienprogramms gefördert werden, können eine Projektförderung nach den Maßgaben der Ziffern 2 bis 7 beantragen.
9. Weitere Bestimmungen
9.1. Verfahren
9.1.1. Die Zuschüsse werden auf Empfehlung der Vergabejury durch die Medienförderung Rheinland-Pfalz vergeben.
9.1.2. Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Für die Anträge ist das bei der Medienförderung Rheinland-Pfalz bereitgestellte Onlineportal zu verwenden. Einzureichen ist auch ein Video mit einer Dauer von max. 60 Sekunden, in dem das Vorhaben inhaltlich vorgestellt wird. Anträge sind bei der Medienförderung Rheinland-PfalzGmbH fristgerecht, vollständig und in deutscher Sprache einzureichen.
9.1.3. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern der/ die Antragsteller*in sie trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt.
9.1.4. Die Antragstellung setzt ein vorheriges Erstgespräch beim Film- und Medienforum Rheinland-Pfalz bzw. bei GameUp!-Software-/Gamesforum Rheinland-Pfalz voraus.
9.1.5. Nach Maßgabe der Empfehlungen der Vergabejury (Ziff. 9.2) entscheidet die Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH über die Förderanträge und wickelt die Mittelvergabe ab. Weiterhin teilt die Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH den Antragsteller*innen unmittelbar die Förderzusage und Förderabsage schriftlich mit einschließlich einer kurzen Mitteilung über die Entscheidungsgründe.
9.1.6. Nach Abschluss des Projektes ist neben dem Sachbericht die Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises (summarische Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung der eingereichten Kalkulation mit SOLL und IST) erforderlich.
9.2. Vergabejury
9.2.1. Die Medienförderung Rheinland-Pfalz setzt eine Vergabejury ein. Die Vergabejury entscheidet in regelmäßigen Abständen.
9.2.2. Die Vergabejury hat insgesamt sieben Mitglieder und setzt sich zusammen aus je einer/einem Vertreterin der Gesellschafter der Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH sowie aus je einer/einem Vertreterin der Gründungsvertragspartner der Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH (Zweites Deutsches Fernsehen, Südwestrundfunk, Land Rheinland-Pfalz). Die Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH beruft jeweils ein unabhängiges und fachkundiges Mitglied aus den Bereichen Film/Serie und Games/Digital sowie einen Vertreterin aus einem inhaltlich involvierten Ministerien des Landes Rheinland-Pfalz in die Vergabejury. Jeweils ein/e Vertreter*in des Film- und Medienforums Rheinland-Pfalz und von GameUp!-Software-/Gamesforum Rheinland-Pfalz nehmen mit beratender Stimme an den Jury-Sitzungen teil. Bei der Besetzung der Vergabejury ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.
9.2.3. Die Mitglieder der Vergabejury aus den Bereichen Film/Serie und Games/Digital werden von der Medienförderung Rheinland-Pfalz für maximal zwei Amtsperioden von jeweils drei Jahren berufen. Über die Vertretung und Dauer der Gesellschafter und der Gründungsvertragspartner in der Vergabejury entscheiden diese selbst, dies gilt auch für das Film- und Medienforum Rheinland-Pfalz und das Games-Forum Rheinland-Pfalz.
9.2.4. Den Vorsitz der Vergabejury übernimmt die Geschäftsführung der Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH.
9.2.5. Die Jurymitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Näheres zur Vergabejury regelt die Vergabejuryordnung der Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH.
9.2.6. Hinsichtlich des Gesamtumfangs ist die Vergabejury bei ihren Empfehlungen an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gebunden.
9.2.7. Die Geschäftsführung der Medienförderung Rheinland-Pfalz GmbH ist für den organisatorischen Ablauf der Förderungen zuständig.
10. Regelmäßige Prüfung der Förderrichtlinie
Die Förderausrichtung und die Förderrichtlinie der Medienförderung Rheinland-Pfalz werden alle drei Jahre einer fachlichen Prüfung auf Aktualität, Vollständigkeit und die angestrebte Zukunftsorientierung unterzogen, entsprechend der aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Branche in Zusammenarbeit mit dem Film- und Medienforum Rheinland-Pfalz, GameUp! -Software-/Gamesforum Rheinland-Pfalz und weiteren fachlichen Expert*innen.
11. Ausnahmeregelungen
Die Vergabejury kann im Konsens mit der Geschäftsführung der Medienförderung Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Zuständigkeiten in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie zulassen.
12. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 05.10.2021 in Kraft.
Inhalt
- Allgemeines
- Förderung Projektentwicklung
- Förderung Drehbuch & Konzeption
- Förderung Piloten und Prototyping
- Förderung Produktion
- Förderung Postproduktion
- Förderung Verwertung und Public Relations
- Förderung von Debüt- und Nachwuchsproduktionen/ Start ups
- Weitere Bestimmungen
- Regelmäßige Prüfung der Förderrichtlinie
- Ausnahmeregelungen
- Inkrafttreten